Rechtswohltat
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Rechtswohltat — (lat. Beneficium juris), besondere Rechte, welche die Gesetze Personen gewisser Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Während das römische und das gemeine Recht reich an Rechtswohltaten waren (vgl. Beneficium), hat das… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Selbstanzeige — ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerstrafrecht, § 371 Abgabenordnung (AO). Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Mit dem Institut der… … Deutsch Wikipedia
Beneficium competentiae — Beneficium competentiae, s. Rechtswohltat der Kompetenz … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Beneficium deliberandi — (lat.), die Rechtswohltat der Bedenkzeit (s. d.) … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Beneficium inventarĭi — (lat.), die »Rechtswohltat des Inventars«, wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr, die mit der Antretung einer Erbschaft verbunden ist, vollständig und namentlich besser als durch das Beneficium deliberandi (s. Bedenkzeit) sichern kann. Das B. i … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Buchhaltung — (Buchführung, Rechnungsführung), die geordnete Auszeichnung von Ereignissen, die sich auf die Bewirtschaftung eines Vermögens beziehen. Sie dient entweder bloß zur Darstellung aller auf das Rechnungswesen sich beziehenden Vorkommnisse und zur… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Cessio bonōrum — (lat.), im römischen Rechte die von dem zahlungsunfähigen Schuldner vorgenommene Abtretung des Vermögens an seine Gläubiger. Durch diese freiwillige Vermögensabtretung wurde der Schuldner vor gewissen Nachteilen bewahrt, die sonst mit der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Inventarrecht — (lat. Beneficium inventarii), die Rechtswohltat, daß der Erbe für Erbschaftsschulden nur bis zum Werte des Nachlasses haften muß, falls er rechtzeitig und vorschriftsmäßig ein Nachlaßinventar, Nachlaßverzeichnis einreicht (sogen.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kompeténz — (lat.), Zuständigkeit, Befugnis; der gesetzliche Wirkungskreis einer öffentlichen Stelle, namentlich einer Behörde (s. Zuständigkeit); auch das jemand von Rechts wegen Zukommende, das ihm nicht entzogen werden darf, z. B. die Gebührnisse des… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Notbedarf — Notbedarf, soviel wie Kompetenz (vol. Rechtswohltat der Kompetenz) … Meyers Großes Konversations-Lexikon